Reha-Antrag abgelehnt – Was nun?
Mehr als 20 Prozent der Reha-Anträge werden abgelehnt.
Die Gründe für eine Ablehnung können zahlreich sein:
- Die Rentenversicherung kann eine stationäre Rehabilitation ablehnen, weil sie eine ambulante Rehabilitation für ausreichend hält.
- Es kann auch sein, dass sie eine stationäre Reha auch deswegen ablehnt, weil am Wohnort des Patienten genügend ambulante Therapiemöglichkeiten, Physiotherapeuten oder Psychotherapeuten zur Verfügung stehen. Eine ambulante oder stationäre Reha-Maßnahme in einer Rehabilitationsklinik wäre dann nicht mehr erforderlich.
- Es kann auch vorkommen, dass die Rentenversicherung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht. Das heißt, dass der Patient zum Zeitpunkt der Antragstellung die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren nicht hinter sich gebracht hat. Es kann auch sein, dass während der letzten zwei Jahren vor dem Antrag nicht mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt wurden.
- Einen weiteren Ablehnungsgrund sieht die Rentenversicherung in der „fehlenden Mitwirkung„. Hiermit meint sie, dass der Patient gelegentlich nicht seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, indem benötigte Unterlagen nicht übersandt oder an einer Begutachtung nicht teilgenommen wird.
Der Kostenträger – also Rentenversicherung oder Krankenkasse – begründet jede Ablehnung. Der Patient muss die Entscheidung jedoch nicht akzeptieren. Er kann dagegen widersprechen und mit gut begründeten Argumenten doch noch zu seiner Rehabilitation zu kommen. Der Patient erhält meistens eine Frist von 4 Wochen von der Rentenversicherung oder der Krankenkasse, um seinen Widerspruch einzureichen.
Auf jeden Fall sollte der Patient das Ablehnungschreiben seinem Arzt vorlegen und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen. Wenn Arzt und Patient weiterhin der Meinung sind, dass eine Rehabilitationsmaßnahme nach wie vor notwendig ist, kann der Arzt ein ergänzendes Attest erstellen. Der Patient setzt dann ein Widerspruchsschreiben auf, in dem er genau auf den Ablehnungsgrund eingeht. Alle Argumente müssen mit Belegen und Befunden untermauert und auf dem beiliegenden Attest des Arztes verwiesen werden. Die Kernaussage sollte immer sein: „Entgegen der Meinung des Kostenträgers besteht sehr wohl die Notwendigkeit für eine Rehabilitation.“
Derartig bürokratische Schriftwechsel sind natürlich nicht jedermanns Sache. Wer Schwierigkeiten damit hat, kann sich auch Hilfe und Beratung bei einem Anwalt für Sozialversicherungsrecht suchen. Im Internet gibt es zahlreiche Angebote von spezialisierten Fachleuten.
Was tun, wenn auch der Widerspruch abgelehnt wurde?
Bei drohenden Gesundheitsschäden nicht den Weg vor das Sozialgericht scheuen
Wenn der Widerspruch gegen die Ablehnung ebenfalls keinen Erfolg hat, hat der Patient immer noch Mittel, um zu seiner Rehabilitationsmaßnahme zu kommen. Im Ablehnungschreiben befindet sich am Ende mit großer Wahrscheinlichkeit die „Rechtsmittelbelehrung”. Sie berechtigt den Patienten gegen diese erneute Ablehnung Klage beim Sozialgericht einzureichen. Der Weg vor das Sozialgericht ist die letzte Möglichkeit für den Patienten, gegen die Ablehnung vorzugehen. Patienten sollen den Weg vor das Sozialgericht besonders dann nicht scheuen, wenn aus medizinischer Sicht eine große Eile für den Beginn der Reha geboten ist und ohne die Reha weitere, gravierende Gesundheitsschäden zu befürchten sind. Für diesen Fall sollte sich der betroffene Patient einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Medizinrecht zur umfassenden Beratung und den möglichen Gang vor Gericht suchen.
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Um das Verfahren zu beschleunigen, kann der Patient neben der Klage auch einen „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz” beim Sozialgericht stellen. Dieser Antrag führt dazu, dass eine Entscheidung in wenigen Tagen oder Wochen gefällt wird. Ohne einen derartigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann sich ein solches Verfahren auch über mehrere Jahre hinziehen.
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